Satzung
(Stand 26.03. 2002)
LIVAS - Lesben im Verein am Schönsten
Am Hawerkamp 31, Münster
Postfach 48 44, 48027 Münster
1. Name, Sitz
1.1 Der Verein führt den Namen „LIVAS, Les-ben im Verein am Schönsten e.V.“ Er wurde am 24.06.1999 unter Nr.4061 beim Amtsgericht Münster eingetragen.
1.2. Sitz und Gerichtsstand des Vereins ist Münster. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Zweck
2.1. Der Zweck des Vereins ist:
- die Förderung von Bildung und Erzie-hung, wobei insbesondere die künstlerische Auseinandersetzung mit lesbischer Lebensgestaltung gefördert werden soll;
- Lesben bei der Bewältigung individu-eller Probleme Hilfe zu leisten, § 53 Satz 1 Nr. 1 AO;
- die Förderung der Jugendhilfe und der Altenhilfe.
2.2. Diese Zwecke werden verwirklicht insbesondere durch:
- die Durchführung von Vortragsveran-staltungen;
- die Information und Aufklärung der Öffentlichkeit;
- die Durchführung von Kulturveran-staltungen, Ausstellungen und Kon-zerten;
- die Einrichtung einer Beratungsstelle für Eltern lesbischer Mädchen;
- die Errichtung einer Begegnungs-stätte für Lesben
- Unterstützung von Selbsthilfegruppen von Lesben (z.B. junger und alter Lesben, anders befähigte Lesben, lesbischer Migrantinnen und Translesben).
2.3. Zur Erreichung des Vereinszwecks bildet und fördert der Verein Arbeitsgruppen und betreibt ein Kommunikations- und Beratungszentrum mit einer Geschäftsstelle.
2.4. Der Verein arbeitet mit bestehenden Beratungsdiensten und Selbsthilfeorganisationen zusammen und strebt die Mitglied-schaft im DPWV an.
3. Gemeinnützigkeit, Selbstlosigkeit
3.1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke im Sinne der Abgabenordnung.
3.2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3.3. Mittel des Vereins dürfen nur für die sat-zungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten in ihrer Eigen-schaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
3.4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
3.5. Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.
4. Ehrenamtlichkeit
4.1. Die Arbeit im Verein wird grundsätzlich ehrenamtlich geleistet.
4.2. Die Zahlung von angemessenen Auf-wandsentschädigungen und Übungsleiterinnenpauschalen ist nach Beschluß des Vorstandes möglich. Ebenso können für einzelne, eng begrenzte Projekte Werkverträge geschlossen werden. Dabei ist jeweils 3.4. dieser Satzung zu berücksichtigen.
4.3. Der Einsatz hauptamtlicher Kräfte ist für Verwaltungs-/ Organisations- und Koordinationsaufgaben sowie für die Aus-/Fortbildung und für die Motivation und Begleitung ehrenamtlich Tätiger zulässig. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung durch die Mitgliederversammlung.
5. Mitgliedschaft
5.1. Der Verein hat ordentliche Mitglieder, Fördermitglieder und Ehrenmitglieder.
5.2. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Ordentliche Mitglieder haben alle Rechte und Pflichten nach dieser Satzung und nach dem Gesetz.
5.3. Fördermitglied kann jede natürliche Person werden, die ihre persönlichen Daten nicht offenlegen möchte. Fördermitglieder zahlen Beiträge, können an allen Veranstaltungen teilnehmen, haben aber keine weiteren Pflichten und Rechte, insbesondere kein Stimmrecht.
5.4. Zu Ehrenmitgliedern werden auf Vor-schlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung natürliche Personen ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein oder seine Ziele verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder haben alle Rechte, aber keine Pflichten aus dieser Satzung.
6. Beginn und Ende der Mitgliedschaft
6.1. Über die schriftlichen Aufnahmeanträge der ordentlichen Mitglieder entscheidet der Vorstand.
6.2. Die Fördermitgliedschaft wird durch Zahlung des Beitrages erworben.
6.3. Die Mitgliedschaft endet:
- durch Tod oder Auflösung sofort,
- durch Austritt mit Zugang der schriftlichen Erklärung beim Verein,
- bei mehr als sechs Monaten Beitrags-rückstand zum in der zweiten Mahnung genannten Datum,
- bei Fördermitgliedern mit Ablauf des Zeit-raumes, für den Beitrag entrichtet wurde.
- Die Kündigungsfrist beträgt einen Monat zum Quartalsende.
6.4. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, das gegen Vereinsinteressen grob verstoßen hat.
6.5. Gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages und den Ausschluß ist binnen eines Monats nach schriftlicher Mitteilung schriftlicher Widerspruch beim Vorstand möglich, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Bis dahin ist die Entscheidung des Vorstandes wirksam.
7. Mitgliedsbeiträge
7.1. Mitglieder zahlen Beiträge. Höhe und Fälligkeit legt die Mitgliederversammlung fest.
7.2. Die Mitglieder entrichten die Beiträge halbjährlich bzw. jährlich in Geldwerten. Für Schülerinnen, Studentinnen und Arbeitslose gilt Ermäßigung.
7.3. Über Beitragsermäßigung, -stundung oder -befreiung entscheidet der Vorstand im Einzelfall.
8. Organe
8.1. Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung (MV), der Vorstand und der Beirat.
8.2. Alle Funktionen in den Organen werden ehrenamtlich ausgeübt.
9. Vorstand
9.1. Vorstand sind:
- lesbische Vorsitzende
- stellvertretende lesbische Vorsitzende
- Finanzreferentin
- mindestens 2, maximal 4 Beisitzerinnen.
- Die Bewerberinnen werden einzeln oder als Team von der MV gewählt. Die MV bestimmt vor der Wahl die Anzahl der Beisitzerinnen.
9.2. Verantwortungsschwerpunkte des Vorstandes sind insbesondere:
- Öffentlichkeitsarbeit, Presseerklärungen
- Betreuung der Mitarbeiterinnen, Mitglieder und Gruppen
- Kontakt zur Politik, Verwaltung und zu relevanten Institutionen
- Führung/ Kontrolle der Finanzen
Der Vorstand legt die Verteilung dieser Verantwortungsbereiche auf die gewählten Vorstandsfrauen innerhalb von 2 Wochen nach einer Vorstandswahl selbst fest; dabei müssen alle Bereiche zugeordnet werden. Änderungen dieser Zuordnung sind per Vorstandsbeschluß jederzeit möglich. Die Mitglieder sind jeweils über die aktuelle Zuordnung binnen eines Monats zu informieren.
9.3. Desweiteren ist der Vorstand für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung einem anderen Organ zugewiesen sind. Er läßt sich über alle Aktivitäten unterrichten und sucht sie aufeinander abzustimmen. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeweils zwei seiner Mitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
9.4. der Vorstand kann zu seiner Unterstützung einen Beirat berufen und Vertreter (§ 30 BGB) bestellen.
9.5. Es können nur ordentliche Vereinsmitglieder gewählt werden. Der Vorstand wird auf zwei Jahre gewählt und amtiert, bis Nachfolgerinnen gewählt sind und ihre Arbeit aufnehmen können. Wiederwahl ist möglich.
9.6. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, ist der Vorstand berechtigt, sich mit Wirkung bis zur nächsten Mitgliederversammlung selbst um höchstens ein Mitglied zu ergänzen.
9.7. Vorzeitige Abwahl aller oder einzelner Vorstandsmitglieder ist durch Wahl von Nachfolgerinnen möglich. Dazu ist Zwei-drittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten der MV erforderlich.
9.8. Der Vorstand entscheidet mit relativer Mehrheit, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind.
9.9 Der Vorstand wird nach außen hin vertreten durch zwei seiner Mitglieder.
10. Beirat
10.1. Beiräte werden vom Vorstand berufen. Es können nur weibliche, ordentliche Mitglieder berufen werden.
10.2. Beiräte haben die Aufgabe, den Vorstand zu beraten und zu unterstützen. Sie sollten an Vorstandssitzungen teilnehmen; abgesehen vom Stimmrecht haben sie dort die selben Rechte wie gewählte Vorstandsmitglieder.
10.3. Beiräte sollten darüber hinaus einen begrenzten Arbeitsbereich vom Vorstand zugewiesen bekommen, in dem sie eigenverantwortlich handeln.
10.4. Die Beiratsfunktion endet mit Abberufung durch den Vorstand oder Rücktritt des Beirates.
11. Mitgliederversammlung (MV)
11.1. Die MV ist ausschließlich zuständig für
- Entgegennahme des Vorstandsberichtes und des Kassenprüfungsberichtes,
- Entlastung für Vorstand und Kassenprü-ferinnen,
- Wahl des Vorstandes,
- Wahl zweier Kassenprüferinnen,
- Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins,
- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.
11.2. Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche MV statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladung gilt als zugegangen, wenn sie an die letzte dem Verein bekanntgegebene Anschrift des Mitglieds gerichtet ist.
11.3. Die MV bestimmt auf Vorschlag des Vorstandes Versammlungsleitung und Protokollführung. Die Versammlung ist nicht öffentlich; die Leitung kann Gäste zulassen.
11.4. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Abstimmungen und Wahlen erfolgen durch Handaufheben. Geheime Wahl findet statt, wenn eine Stimmberechtigte dies verlangt.
11.5. Die MV ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlußfähig und fasst Beschlüsse mit relativer Mehrheit der gültigen Stimmen sofern diese Sat-zung keine anderen Mehrheiten festlegt. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht; Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
11.6. Satzungsänderungen (auch des Vereinszwecks) oder die Auflösung des Vereins können nur mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten beschlossen werden.
12. Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche MV einberufen; er ist hierzu verpflichtet, wenn über 10 % der Mitglie-der dies schriftlich beantragen. Die Einberufung muß dann innerhalb von 8 Wochen erfolgen. Nr.11 gilt entsprechend.
13. Protokolle
Über Beschlüsse des Vorstandes und der MV sind Protokolle zu fertigen, die von der Versammlungsleiterin und der Protokollführerin zu unterzeichnen sind. Die jeweils aktuellen Beschlußprotokolle müssen durch Aushang oder Auslage für die Mitglieder einsehbar sein.
14. Auflösung und Anfallberechtigung
Bei Auflösung oder Aufhebung des Ver-eins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen an den Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband, Landesverband NRW e.V., der es einer lesbischen Organisation zur Verfü-gung stellt, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
15. Redaktionelle Änderungen
Der Vorstand darf redaktionelle Änderungen der Satzung vornehmen und im Falle behördlicher oder gerichtlicher Beanstandungen die geforderten Änderungen vornehmen.